Naheliegend ist daher, dass der Beschwerdeführer die deliktische Herkunft der Waffe zu verschleiern versuchte, da er möglicherweise angenommen hatte, J.________ werde ihm die Waffe nur bei einem «unproblematischen» Hintergrund abkaufen. Die alternative Erklärung des Beschwerdeführers für seine Anwesenheit in Tatortnähe am fraglichen Abend, wonach der Wohnort seiner Kinder sich auch in unmittelbarer Nähe befindet, mag zwar zutreffen, schliesst aber eine Täterschaft des Beschwerdeführers keineswegs aus, zumal er kategorisch abstreitet, sich am fraglichen Abend in der Nähe des