Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer ausgerechnet am Tag nach dem Einbruch mit einer gewissen Dringlichkeit einem Bekannten ein Angebot für den Kauf einer Waffe unterbreitet hat. Naheliegend ist daher, dass der Beschwerdeführer die deliktische Herkunft der Waffe zu verschleiern versuchte, da er möglicherweise angenommen hatte, J.________ werde ihm die Waffe nur bei einem «unproblematischen» Hintergrund abkaufen.