Wenn der Beschwerdeführer mit Verweis auf die Aussagen von J.________ geltend macht, dass nie die Rede davon gewesen sei, dass er selber eine Waffe gehabt, sondern vielmehr einzig als Mittelsmann für eine Frau fungiert habe, welche eine Waffe habe verkaufen wollen, vermag ihn dies derzeit nicht massgeblich zu entlasten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer ausgerechnet am Tag nach dem Einbruch mit einer gewissen Dringlichkeit einem Bekannten ein Angebot für den Kauf einer Waffe unterbreitet hat.