Sie sagte lediglich aus, sie habe den Beschwerdeführer am fraglichen Abend im Quartier gesehen, ohne ihn übermässig zu belasten, namentlich ohne ihn einer direkten Täterschaft am Einbruchdiebstahl zu bezichtigen. Wenn der Beschwerdeführer mit Verweis auf die Aussagen von J.________ geltend macht, dass nie die Rede davon gewesen sei, dass er selber eine Waffe gehabt, sondern vielmehr einzig als Mittelsmann für eine Frau fungiert habe, welche eine Waffe habe verkaufen wollen, vermag ihn dies derzeit nicht massgeblich zu entlasten.