diverse andere Leute auch Kenntnis von der Ferienabwesenheit haben konnten. Dass I.________ eine gewisse Abneigung gegen den Beschwerdeführer zu haben scheint, lässt sich ihren Aussagen entnehmen. Jedoch ist weder offensichtlich noch wird dies näher begründet, inwiefern deshalb automatisch die inhaltliche Glaubhaftigkeit ihrer Aussage leiden soll. Sie sagte lediglich aus, sie habe den Beschwerdeführer am fraglichen Abend im Quartier gesehen, ohne ihn übermässig zu belasten, namentlich ohne ihn einer direkten Täterschaft am Einbruchdiebstahl zu bezichtigen.