_ keine konkreten Angaben zur Täterschaft machen kann, ist insofern unbestritten, als er zum Tatzeitpunkt ferienhalber landesabwesend war. Seine Aussagen sind allerdings trotzdem geeignet, den Beschwerdeführer in zweierlei Hinsicht zu belasten: einerseits durch die gestohlenen Gegenstände (u.a. drei Waffen) und andererseits durch die Kenntnis des Beschwerdeführers von seiner Ferienabwesenheit, wobei aufgrund der vom Geschädigten veröffentlichen Social-Media-Story zugegebenermassen diverse andere Leute auch Kenntnis von der Ferienabwesenheit haben konnten.