Aus den soeben erläuterten Erkenntnissen ergibt sich ein Gesamtbild, welches im Sinne eines dringenden Tatverdachts für eine Täterschaft des Beschwerdeführers beim fraglichen Einbruchdiebstahl spricht. Selbstredend ergibt sich daraus auch ein dringender Tatverdacht für Widerhandlungen gegen das Waffengesetz. 5.4.2 Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag den dringenden Tatverdacht nicht umzustossen. Dass der Geschädigte K.________ keine konkreten Angaben zur Täterschaft machen kann, ist insofern unbestritten, als er zum Tatzeitpunkt ferienhalber landesabwesend war.