6 wie möglich verkaufen wollen (Einvernahme J.________ vom 3. Dezember 2025 Z. 246). Schliesslich wurden auf dem Mobiltelefon des Beschwerdeführers mehrere Fotos eines Schlüssels festgestellt, wobei Abklärungen ergeben haben, dass dieser Schlüssel zum Tatobjekt an der E.________ (Strasse) in F.________ (Ortschaft) gehört. Aus den soeben erläuterten Erkenntnissen ergibt sich ein Gesamtbild, welches im Sinne eines dringenden Tatverdachts für eine Täterschaft des Beschwerdeführers beim fraglichen Einbruchdiebstahl spricht.