alle in unmittelbarer Nachbarschaft zueinander befinden. Diese Aussagen werden durch die Standortauswertung des Mobiltelefons des Beschwerdeführers bestätigt, wonach das Mobiltelefon zur Tatzeit (zwischen 22:23 Uhr und 23:09 Uhr) die ganze Zeit in die Antenne an der N.________ (Strasse) in F.________ (Ortschaft), rund 350m vom Tatort entfernt, eingeloggt gewesen sein soll (vgl. Ermittlungsbericht vom 23. Juli 2025 S. 4). Des Weiteren ist der Chatverlauf vom 20. Juni 2025 zwischen dem Beschwerdeführer und J.________, welcher vom Mobiltelefon des Beschwerdeführers gesichert werden konnte, zu berücksichtigen.