Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht vorbringt, ergibt sich der dringende Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer einerseits aus den polizeilichen Ermittlungserkenntnissen (Ermittlungsberichte vom 21. Juni 2025, vom 23. Juli 2025, vom 5. September 2025 und vom 4. Dezember 2025) und andererseits aus den Aussagen von verschiedenen einvernommenen Personen, namentlich K.________, I.________ und J.________. I.________ sagte anlässlich zweier Einvernahmen aus, sie sei sich sicher, den Beschwerdeführer am Abend des 19. Juni 2025 von ihrem Balkon aus im Quartier in einem Fahrzeug vorbeifahren gesehen zu haben (Einvernahme I._______