5.4 5.4.1 Die Beschwerdekammer schliesst sich hinsichtlich des Tatverdachtes des Einbruchdiebstahls der Auffassung der Vorinstanz bzw. der Staatsanwaltschaft an. Vorab kann auf die zitierten, zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (vgl. E. 5.2 oben) verwiesen werden. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht vorbringt, ergibt sich der dringende Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer einerseits aus den polizeilichen Ermittlungserkenntnissen (Ermittlungsberichte vom 21. Juni 2025, vom 23. Juli 2025, vom 5. September 2025 und vom 4. Dezember 2025) und andererseits aus den Aussagen von verschiedenen einvernommenen Personen, namentlich K.___