_ habe im Rahmen ihrer parteiöffentlichen Befragung zu diversen angeblichen Vorfällen keine Angaben mehr gemacht, weshalb mehr als fraglich bleibe, in welchem Ausmass diesbezüglich noch eine Verurteilung resultieren könne. Schliesslich führt der Beschwerdeführer zum Raufhandel aus, von der betreffenden Auseinandersetzung lägen der Staatsanwaltschaft Aufnahmen einer Überwachungskamera vor, anhand welcher der Hergang der Auseinandersetzung offensichtlich nachvollzogen werden könne, weshalb eine Verurteilung wegen Raufhandels per se ausscheide und der Beschwerdeführer höchstens wegen einer Tätlichkeit zu bestrafen sei.