Zum Sachverhaltskomplex der angeblichen häuslichen Gewalt gegenüber seiner Ehefrau führt der Beschwerdeführer aus, dass G.________ anlässlich der Eheschutzverhandlung vom 10. September 2025 ihr Desinteresse am Strafverfahren wegen häuslicher Gewalt erklärt und ihre Strafanträge zurückgezogen habe, was auch so in Ziff. 11 der Trennungsvereinbarung festgehalten sei. G.________ habe im Rahmen ihrer parteiöffentlichen Befragung zu diversen angeblichen Vorfällen keine Angaben mehr gemacht, weshalb mehr als fraglich bleibe, in welchem Ausmass diesbezüglich noch eine Verurteilung resultieren könne.