Ebenso seien die Aussagen von J.________ widersprüchlich und hälfen nicht, den Tatverdacht zu erhärten. Die Standortaufzeichnung des Mobiltelefons in Tatortnähe lasse sich darüber hinaus damit erklären, dass er am fraglichen Abend zur Liegenschaft seiner Kinder gefahren sei. Dass er diesbezüglich nicht die Wahrheit gesagt habe, erstaune ebenfalls