Dasselbe gelte hinsichtlich der Aussagen von I.________. Diese habe zwar erklärt, den Beschwerdeführer am Abend des Einbruchs gesehen und ihn anhand seiner Statur sowie seiner Frisur erkannt zu haben, was jedoch wenig überzeugend erscheine, zumal sich der Beschwerdeführer in einem Fahrzeug befunden habe und die Wahrnehmung von einem Balkon aus erfolgt sein solle. Zudem habe sie ausgesagt, dass der Beschwerdeführer in der fraglichen Zeit regelmässig, teilweise mehrmals wöchentlich, durch das Quartier gefahren sei, wobei sie keine konkrete Verbindung zwischen diesen Fahrten und dem Einbruch habe herstellen können.