5.3 Der Beschwerdeführer widerspricht dieser Auffassung der Vorinstanz. Vorab sei festzuhalten, dass K.________ keinerlei konkrete Angaben zur Täterschaft habe machen können und deshalb aus seinen Aussagen kein belastender Rückschluss auf den Beschwerdeführer gezogen werden könne bzw. diese den Tatverdacht nicht zu erhärten vermögen. Dasselbe gelte hinsichtlich der Aussagen von I.____