___ Verkaufsangebot einer Waffe verdichten den bisherigen Tatverdacht. In Bezug auf den dringenden Tatverdacht hinsichtlich häuslicher Gewalt gegenüber der Ehefrau des Beschuldigten, G.________, erklärte diese im Rahmen ihrer Einvernahme vom 20. Oktober 2025 als Opfer, dass die Aussagen, welche sie am 10. März 2025 gemacht habe, wahr seien. Gleichwohl wolle es dem Beschuldigten verzeihen und alles zurückziehen (Zeilen 54 ff.). Die Grundlagen des bisherigen diesbezüglichen dringenden Tatverdachts erscheinen deshalb, entgegen den Vorbringen der Verteidigung, weiterhin gegeben.