Dass G.________ ihre Strafanträge zurückzog, ihr Desinteresse am Strafverfahren erklärte und nun scheinbar wieder mit dem Beschuldigten zusammen sein möchte (vgl. durch die Verteidigung eingereichte Korrespondenz), vermag hinsichtlich der infrage stehenden Offizialdelikte und der Tatsache, dass die besagten Eheprobleme in einem ständigen Auf und Ab bereits seit ca. Sommer 2023 bestanden, nichts am Vorliegen des diesbezüglich dringenden Tatverdachts zu ändern. Der dringende Tatverdacht ist daher insgesamt nach wie vor zu bejahen.