___ mehrfach ernsthaft bedroht, beschimpft und tätlich angegriffen zu haben, sie insbesondere am 26. Oktober 2024 sowie in der Nacht vom 17./18. Juni 2025 mit dem Tode bedroht, beschimpft, mit der Hand geschlagen sowie gewaltsam gepackt und gestossen zu haben. Der dahin gehende dringende Tatverdacht ergibt sich insbesondere aus dem Anzeigerapport der Kantonspolizei vom 10. September 2025 und den soweit ersichtlich (ersten) glaubhaften Aussagen von G.________ und ist entgegen der Argumentation der Verteidigung ebenfalls als gegeben zu betrachten. Dass G._______