sowie das Aussageverhalten des Beschuldigten ist der Tatverdacht in Bezug auf diesen Einbruchdiebstahl entgegen der Ansicht der Verteidigung nach wie vor zu bejahen. Die Ausführungen der Verteidigung vermögen diesen nicht in Zweifel zu ziehen. Weiter wird der Beschuldigte ebenfalls verdächtigt in der Zeit ab ca. Sommer 2023 seine Ehefrau G.________ mehrfach ernsthaft bedroht, beschimpft und tätlich angegriffen zu haben, sie insbesondere am 26. Oktober 2024 sowie in der Nacht vom 17./18. Juni 2025 mit dem Tode bedroht, beschimpft, mit der Hand geschlagen sowie gewaltsam gepackt und gestossen zu haben.