1B_232/2023 vom 30. Mai 2023 E. 3.2). 5.2 Die Vorinstanz verweist im angefochtenen Entscheid für den dringenden Tatverdacht zunächst auf die vorgängigen Haftentscheide vom 24. Juni 2025 und 25. September 2025 und wiederholt die wesentlichen Erwägungen aus Letzterem wie folgt (Entscheid KZM 25 2541 vom 15. Dezember 2025 E. 2.1): Wie dem Haftverlängerungsgesuch der Staatsanwaltschaft zu entnehmen ist, wird der Beschuldigte aufgrund der bisherigen Ermittlungen dringend verdächtigt, am Abend des 19. Juni 2025 gemeinsam mit weiteren, noch unbekannten Personen in die Wohnung des Ehepaars D.________ an der E.________ (Strasse) in F.____