Die Vorinstanz teilte gleichzeitig mit, dass sie unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme verzichte. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit delegierter Stellungnahme vom 30. Dezember 2025 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Von diesen Eingaben wurde den Parteien mit Verfügung vom 5. Januar 2026 Kenntnis gegeben. Gleichzeitig wurde auf die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet und Gelegenheit für abschliessende Bemerkungen gegeben. Am 6. Januar 2026 reichte der Beschwerdeführer abschliessende Bemerkungen ein.