Mit Verfügung vom 24. Dezember 2025 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren und gab der Vorinstanz und der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme. Gleichzeitig wies sie den Antrag des Beschwerdeführers auf Edition der gesamten Verfahrensakten BJS 25 12833 ab. Am 30. Dezember 2025 reichten die Vorinstanz sowie das Regionale Zwangsmassnahmengericht ihre jeweiligen Akten ein. Die Vorinstanz teilte gleichzeitig mit, dass sie unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme verzichte.