2. Eventualiter sei der Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 15. Dezember 2025 aufzuheben und der Beschwerdeführer sei unter Anordnung geeigneter Ersatzmassnahmen, insbesondere einer Ausweissperre sowie der Auflage sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden, umgehend aus der Untersuchungshaft zu entlassen. 3. Subeventualiter sei der Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 15. Dezember 2025 aufzuheben und die Verlängerung der Untersuchungshaft auf einen Monat zu beschränken. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.