Mit Entscheid vom 25. September 2025 verlängerte das Kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Vorinstanz) die gegenüber dem Beschwerdeführer angeordnete Untersuchungshaft um drei Monate bis zum 20. Dezember 2025 (KZM 25 1938). Mit Entscheid vom 15. Dezember 2025 wies die Vorinstanz das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers vom 1. Dezember 2025 ab und verlängerte gleichzeitig die ihm gegenüber angeordnete Untersuchungshaft um drei Monate bis zum 20. März 2026 (KZM 25 2541).