Mit Entscheid vom 24. Juni 2025 ordnete das Regionale Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Regionales Zwangsmassnahmengericht) gegen den Beschwerdeführer die Untersuchungshaft für die Dauer von drei Monaten bis zum 20. September 2025 an (ARR 25 89). Mit Entscheid vom 25. September 2025 verlängerte das Kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Vorinstanz) die gegenüber dem Beschwerdeführer angeordnete Untersuchungshaft um drei Monate bis zum 20. Dezember 2025 (KZM 25 1938).