Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 25 626 Telefon +41 31 635 48 09 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 8. Januar 2026 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Gerber, Oberrichter Schmid Gerichtsschreiber Rubli Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwalt C.________ Gegenstand Haftentlassungsgesuch / Verlängerung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen Diebstahls, Hausfriedensbruchs, Sachbe- schädigung etc. Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmass- nahmengerichts vom 15. Dezember 2025 (KZM 25 2541) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafver- fahren (BJS 25 12833) wegen Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedens- bruchs, Raufhandels, Drohung, Tätlichkeiten und Vergehen gegen das Waffenge- setz. Mit Entscheid vom 24. Juni 2025 ordnete das Regionale Zwangsmassnah- mengericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Regionales Zwangsmassnahmen- gericht) gegen den Beschwerdeführer die Untersuchungshaft für die Dauer von drei Monaten bis zum 20. September 2025 an (ARR 25 89). Mit Entscheid vom 25. Sep- tember 2025 verlängerte das Kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Vorinstanz) die gegenüber dem Beschwerdeführer angeordnete Untersuchungshaft um drei Monate bis zum 20. Dezember 2025 (KZM 25 1938). Mit Entscheid vom 15. Dezember 2025 wies die Vorinstanz das Haftentlassungsgesuch des Be- schwerdeführers vom 1. Dezember 2025 ab und verlängerte gleichzeitig die ihm gegenüber angeordnete Untersuchungshaft um drei Monate bis zum 20. März 2026 (KZM 25 2541). Gegen diesen Entscheid reichte der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 23. Dezember 2025 bei der Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfol- gend: Beschwerdekammer) Beschwerde ein und stellte dabei folgende Rechtsbe- gehren: 1. Der Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 15. Dezember 2025 sei vollum- fänglich aufzuheben und der Beschwerdeführer sei umgehend aus der Untersuchungshaft zu ent- lassen. 2. Eventualiter sei der Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 15. Dezember 2025 aufzuheben und der Beschwerdeführer sei unter Anordnung geeigneter Ersatzmassnahmen, insbesondere einer Ausweissperre sowie der Auflage sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden, umgehend aus der Untersuchungshaft zu entlassen. 3. Subeventualiter sei der Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 15. Dezem- ber 2025 aufzuheben und die Verlängerung der Untersuchungshaft auf einen Monat zu beschrän- ken. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Mit Verfügung vom 24. Dezember 2025 eröffnete die Verfahrensleitung ein Be- schwerdeverfahren und gab der Vorinstanz und der Generalstaatsanwaltschaft Ge- legenheit zur Stellungnahme. Gleichzeitig wies sie den Antrag des Beschwerdefüh- rers auf Edition der gesamten Verfahrensakten BJS 25 12833 ab. Am 30. Dezem- ber 2025 reichten die Vorinstanz sowie das Regionale Zwangsmassnahmengericht ihre jeweiligen Akten ein. Die Vorinstanz teilte gleichzeitig mit, dass sie unter Ver- weis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme verzichte. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit delegierter Stellungnahme vom 30. Dezember 2025 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Von diesen Ein- gaben wurde den Parteien mit Verfügung vom 5. Januar 2026 Kenntnis gegeben. Gleichzeitig wurde auf die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels verzich- tet und Gelegenheit für abschliessende Bemerkungen gegeben. Am 6. Januar 2026 reichte der Beschwerdeführer abschliessende Bemerkungen ein. 2 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozess- ordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung, die Verlänge- rung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Abweisung seines Haftentlassungsgesuchs und die Verlängerung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formge- rechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Zum Sachverhalt bzw. Tatvorwurf gegen den Beschwerdeführer geht aus der Stel- lungnahme zum Haftentlassungsgesuch bzw. Haftverlängerungsantrag der Staats- anwaltschaft vom 5. Dezember 2025 hervor, dass diesem zum einen vorgeworfen wird, am Abend des 19. Juni 2025 gemeinsam mit weiteren, noch unbekannten Personen in die Wohnung des Ehepaares D.________ an der E.________ (Stras- se) in F.________ (Ortschaft) eingebrochen und daraus u.a. mehrere Schusswaf- fen entwendet zu haben. Zum anderen wird ihm vorgeworfen, in der Zeit ab ca. Sommer 2023 seine Ehefrau G.________ mehrfach ernsthaft bedroht und wieder- holt tätlich angegriffen zu haben, sie insbesondere am 26. Oktober 2024 mit dem Tode bedroht sowie in der Nacht vom 17./18. Juni 2025 mit dem Tode bedroht und mit der Hand geschlagen sowie gewaltsam gepackt und gestossen zu haben. Schliesslich wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, sich am 14. Januar 2024 an der H.________ (Strasse) in F.________ (Ortschaft) an einem Raufhandel beteiligt zu haben, bei welchem eine Person lebensgefährlich verletzt worden sei, und dabei einem Beteiligten hinterrücks von hinten in den Rücken getreten zu haben. 4. Die beschuldigte Person bleibt grundsätzlich in Freiheit (Art. 212 Abs. 1 StPO). Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbre- chens oder Vergehens dringend verdächtig ist und besondere Haftgründe vorliegen (Art. 221 StPO). Die Untersuchungshaft muss überdies verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 Bst. c und d StPO) und darf nicht länger dauern als die im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Das zuständige Gericht ordnet anstelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO). 5. Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinn eines allgemeinen Haftgrunds ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht. 5.1 Im Haftprüfungsverfahren geht es nicht darum, den Schuldbeweis zu erbringen, sondern den dringenden Tatverdacht zu belegen. Somit ist bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belasten- der und entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der betroffenen Per- son daran vorliegen, die Untersuchungsbehörden somit das Bestehen eines drin- 3 genden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungs- verfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbe- standsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen zu. Zur Frage des dringenden Tatverdachts haben das Haftgericht und die Beschwerdekammer weder ein eigent- liches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzu- greifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (vgl. zum Ganzen BGE 143 IV 330 E. 2.1; 143 IV 316 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 7B_203/2024 vom 11. März 2024 E. 5.1; 7B_184/2024 vom 4. März 2024 E. 2.2; 7B_928/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 4.1). Bei Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Stadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Nach Durchführung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen (BGE 143 IV 316 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_474/2023 vom 6. September 2023 E. 3.6.2; 7B_154/2023 vom 13. Juli 2023 E. 5.2; 1B_232/2023 vom 30. Mai 2023 E. 3.2). 5.2 Die Vorinstanz verweist im angefochtenen Entscheid für den dringenden Tatver- dacht zunächst auf die vorgängigen Haftentscheide vom 24. Juni 2025 und 25. September 2025 und wiederholt die wesentlichen Erwägungen aus Letzterem wie folgt (Entscheid KZM 25 2541 vom 15. Dezember 2025 E. 2.1): Wie dem Haftverlängerungsgesuch der Staatsanwaltschaft zu entnehmen ist, wird der Beschuldigte aufgrund der bisherigen Ermittlungen dringend verdächtigt, am Abend des 19. Juni 2025 gemeinsam mit weiteren, noch unbekannten Personen in die Wohnung des Ehepaars D.________ an der E.________ (Strasse) in F.________ (Ortschaft) eingebrochen zu sein und daraus u.a. mehrere Schusswaffen entwendet zu haben (oder evtl, die vorgenannten unbekannten Personen zum Ein- bruchdiebstahl angestiftet zu haben). Mit Verweis auf die diesbezüglichen Ermittlungsberichte der Kantonspolizei vom 21. Juni 2025, vom 23. Juli 2025 und vom 5. September 2025, die Auswertung der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation (Treffer in Tatortnähe), die Aussagen des Ehepaars D.________ und von I.________ sowie das Aussageverhalten des Beschuldigten ist der Tatverdacht in Bezug auf diesen Einbruchdiebstahl entgegen der Ansicht der Verteidigung nach wie vor zu beja- hen. Die Ausführungen der Verteidigung vermögen diesen nicht in Zweifel zu ziehen. Weiter wird der Beschuldigte ebenfalls verdächtigt in der Zeit ab ca. Sommer 2023 seine Ehefrau G.________ mehrfach ernsthaft bedroht, beschimpft und tätlich angegriffen zu haben, sie insbeson- dere am 26. Oktober 2024 sowie in der Nacht vom 17./18. Juni 2025 mit dem Tode bedroht, be- schimpft, mit der Hand geschlagen sowie gewaltsam gepackt und gestossen zu haben. Der dahin ge- hende dringende Tatverdacht ergibt sich insbesondere aus dem Anzeigerapport der Kantonspolizei vom 10. September 2025 und den soweit ersichtlich (ersten) glaubhaften Aussagen von G.________ und ist entgegen der Argumentation der Verteidigung ebenfalls als gegeben zu betrachten. Dass G.________ ihre Strafanträge zurückzog, ihr Desinteresse am Strafverfahren erklärte und nun scheinbar wieder mit dem Beschuldigten zusammen sein möchte (vgl. durch die Verteidigung einge- reichte Korrespondenz), vermag hinsichtlich der infrage stehenden Offizialdelikte und der Tatsache, dass die besagten Eheprobleme in einem ständigen Auf und Ab bereits seit ca. Sommer 2023 be- standen, nichts am Vorliegen des diesbezüglich dringenden Tatverdachts zu ändern. Der dringende Tatverdacht ist daher insgesamt nach wie vor zu bejahen. 4 Sodann führt die Vorinstanz in Ergänzung dazu Folgendes aus: In der Zwischenzeit wurden keine Ermittlungsergebnisse erzielt, welche den dringenden Tatverdacht in Bezug auf den Einbruchdiebstahl vom 19. Juni 2025 in F.________ (Ortschaft), anlässlich welchem unter anderen mehrere Schusswaffen entwendet wurden, in Zweifel zu ziehen vermöchten. So lässt sich etwa dem polizeilichen Ermittlungsbericht vom 23. Juli 2025 entnehmen, dass das Mobiltelefon des Beschuldigten in der Tatnacht unter anderem in eine Zelle eingeloggt war, welche Richtung Tatort strahlt. Die Polizei führt in jenem Bericht weiter aus, dass die Schilderungen des Beschuldigten, wo- nach er am späteren Abend des 19. Juni 2025 mit seiner Freundin bei sich zuhause gewesen sei, aufgrund des Bewegungsbildes, wie es den erhobenen Mobiltelefon-Loggingdaten erstellt werden könne, stark zu bezweifeln sind. Am 3. Dezember 2025 wurde zudem J.________ als Auskunftsper- son befragt. Er erklärte auf Vorhalt einer Chatnachricht vom 20. Juni 2025 zwischen sich und dem Beschuldigten, dass der Beschuldigte ihm zunächst telefonisch, dann via Chatnachricht ein Angebot zum Kauf eines Sturmgewehrs gemacht habe. Diese Ermittlungsergebnisse führen, entgegen den Ausführungen der Verteidigung, zu einer weiteren Verdichtung des dringenden Tatverdachts; insbe- sondere die Kombination aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen und der tatzeitnahen Kontakte des Beschuldigten zu J.________ Verkaufsangebot einer Waffe verdichten den bisherigen Tatver- dacht. In Bezug auf den dringenden Tatverdacht hinsichtlich häuslicher Gewalt gegenüber der Ehefrau des Beschuldigten, G.________, erklärte diese im Rahmen ihrer Einvernahme vom 20. Oktober 2025 als Opfer, dass die Aussagen, welche sie am 10. März 2025 gemacht habe, wahr seien. Gleichwohl wolle es dem Beschuldigten verzeihen und alles zurückziehen (Zeilen 54 ff.). Die Grundlagen des bisheri- gen diesbezüglichen dringenden Tatverdachts erscheinen deshalb, entgegen den Vorbringen der Ver- teidigung, weiterhin gegeben. Angesichts dieser Verdachtslage kann vorliegend offenbleiben, ob auch in Bezug auf den Sachverhalt des Raufhandels vom 14. Januar 2024 in F.________ (Ortschaft) ein dringender Tatverdacht vor liegt. 5.3 Der Beschwerdeführer widerspricht dieser Auffassung der Vorinstanz. Vorab sei festzuhalten, dass K.________ keinerlei konkrete Angaben zur Täterschaft habe machen können und deshalb aus seinen Aussagen kein belastender Rückschluss auf den Beschwerdeführer gezogen werden könne bzw. diese den Tatverdacht nicht zu erhärten vermögen. Dasselbe gelte hinsichtlich der Aussagen von I.________. Diese habe zwar erklärt, den Beschwerdeführer am Abend des Ein- bruchs gesehen und ihn anhand seiner Statur sowie seiner Frisur erkannt zu ha- ben, was jedoch wenig überzeugend erscheine, zumal sich der Beschwerdeführer in einem Fahrzeug befunden habe und die Wahrnehmung von einem Balkon aus erfolgt sein solle. Zudem habe sie ausgesagt, dass der Beschwerdeführer in der fraglichen Zeit regelmässig, teilweise mehrmals wöchentlich, durch das Quartier gefahren sei, wobei sie keine konkrete Verbindung zwischen diesen Fahrten und dem Einbruch habe herstellen können. Zudem habe sie in ihrer Einvernahme eine deutlich negative Haltung gegenüber dem Beschwerdeführer offenbart, was darauf schliessen lasse, dass ihre Wahrnehmungen und Schlussfolgerungen nicht frei von persönlichen Vorbehalten seien. Vor diesem Hintergrund erscheine die Glaubhaf- tigkeit ihrer Angaben weiter eingeschränkt. Ebenso seien die Aussagen von J.________ widersprüchlich und hälfen nicht, den Tatverdacht zu erhärten. Die Standortaufzeichnung des Mobiltelefons in Tatortnähe lasse sich darüber hinaus damit erklären, dass er am fraglichen Abend zur Liegenschaft seiner Kinder gefah- ren sei. Dass er diesbezüglich nicht die Wahrheit gesagt habe, erstaune ebenfalls 5 nicht, da er durch seine Fahrten an den Wohnort der Kinder das Annäherungsver- bot verletzt habe. Daraus eine Beteiligung am Einbruch ableiten zu wollen, sei eine reine Vermutung der Staatsanwaltschaft bzw. des Zwangsmassnahmengerichts. Zum Sachverhaltskomplex der angeblichen häuslichen Gewalt gegenüber seiner Ehefrau führt der Beschwerdeführer aus, dass G.________ anlässlich der Ehe- schutzverhandlung vom 10. September 2025 ihr Desinteresse am Strafverfahren wegen häuslicher Gewalt erklärt und ihre Strafanträge zurückgezogen habe, was auch so in Ziff. 11 der Trennungsvereinbarung festgehalten sei. G.________ habe im Rahmen ihrer parteiöffentlichen Befragung zu diversen angeblichen Vorfällen keine Angaben mehr gemacht, weshalb mehr als fraglich bleibe, in welchem Aus- mass diesbezüglich noch eine Verurteilung resultieren könne. Schliesslich führt der Beschwerdeführer zum Raufhandel aus, von der betreffenden Auseinandersetzung lägen der Staatsanwaltschaft Aufnahmen einer Überwa- chungskamera vor, anhand welcher der Hergang der Auseinandersetzung offen- sichtlich nachvollzogen werden könne, weshalb eine Verurteilung wegen Raufhan- dels per se ausscheide und der Beschwerdeführer höchstens wegen einer Tätlich- keit zu bestrafen sei. 5.4 5.4.1 Die Beschwerdekammer schliesst sich hinsichtlich des Tatverdachtes des Ein- bruchdiebstahls der Auffassung der Vorinstanz bzw. der Staatsanwaltschaft an. Vorab kann auf die zitierten, zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (vgl. E. 5.2 oben) verwiesen werden. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht vorbringt, ergibt sich der dringende Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer einerseits aus den polizei- lichen Ermittlungserkenntnissen (Ermittlungsberichte vom 21. Juni 2025, vom 23. Juli 2025, vom 5. September 2025 und vom 4. Dezember 2025) und anderer- seits aus den Aussagen von verschiedenen einvernommenen Personen, nament- lich K.________, I.________ und J.________. I.________ sagte anlässlich zweier Einvernahmen aus, sie sei sich sicher, den Beschwerdeführer am Abend des 19. Juni 2025 von ihrem Balkon aus im Quartier in einem Fahrzeug vorbeifahren gese- hen zu haben (Einvernahme I.________ vom 21. Juni 2025 Z. 76 ff., Einvernahme I.________ vom 12. November 2025 Z. 86 ff.). Diesbezüglich ist anzumerken, dass sich ihr Domizil (L.________ (Strasse)), das Einbruchsobjekt (E.________ (Stras- se)) und das Domizil von G.________ (M.________ (Strasse)) alle in unmittelbarer Nachbarschaft zueinander befinden. Diese Aussagen werden durch die Standort- auswertung des Mobiltelefons des Beschwerdeführers bestätigt, wonach das Mobil- telefon zur Tatzeit (zwischen 22:23 Uhr und 23:09 Uhr) die ganze Zeit in die Anten- ne an der N.________ (Strasse) in F.________ (Ortschaft), rund 350m vom Tatort entfernt, eingeloggt gewesen sein soll (vgl. Ermittlungsbericht vom 23. Juli 2025 S. 4). Des Weiteren ist der Chatverlauf vom 20. Juni 2025 zwischen dem Beschwer- deführer und J.________, welcher vom Mobiltelefon des Beschwerdeführers gesi- chert werden konnte, zu berücksichtigen. Aus diesem geht hervor, dass der Be- schwerdeführer J.________ ein Sturmgewehr zum Verkauf angeboten hat, was im Übrigen von J.________ anlässlich seiner Einvernahme vom 3. Dezember 2025 bestätigt wurde (Einvernahme J.________ vom 3. Dezember 2025 Z. 158 ff.). Wei- ter sagte J.________ aus, der Beschwerdeführer habe ihm die Waffe so schnell 6 wie möglich verkaufen wollen (Einvernahme J.________ vom 3. Dezember 2025 Z. 246). Schliesslich wurden auf dem Mobiltelefon des Beschwerdeführers mehrere Fotos eines Schlüssels festgestellt, wobei Abklärungen ergeben haben, dass die- ser Schlüssel zum Tatobjekt an der E.________ (Strasse) in F.________ (Orts- chaft) gehört. Aus den soeben erläuterten Erkenntnissen ergibt sich ein Gesamt- bild, welches im Sinne eines dringenden Tatverdachts für eine Täterschaft des Be- schwerdeführers beim fraglichen Einbruchdiebstahl spricht. Selbstredend ergibt sich daraus auch ein dringender Tatverdacht für Widerhandlungen gegen das Waf- fengesetz. 5.4.2 Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag den dringenden Tatver- dacht nicht umzustossen. Dass der Geschädigte K.________ keine konkreten An- gaben zur Täterschaft machen kann, ist insofern unbestritten, als er zum Tatzeit- punkt ferienhalber landesabwesend war. Seine Aussagen sind allerdings trotzdem geeignet, den Beschwerdeführer in zweierlei Hinsicht zu belasten: einerseits durch die gestohlenen Gegenstände (u.a. drei Waffen) und andererseits durch die Kennt- nis des Beschwerdeführers von seiner Ferienabwesenheit, wobei aufgrund der vom Geschädigten veröffentlichen Social-Media-Story zugegebenermassen diverse an- dere Leute auch Kenntnis von der Ferienabwesenheit haben konnten. Dass I.________ eine gewisse Abneigung gegen den Beschwerdeführer zu haben scheint, lässt sich ihren Aussagen entnehmen. Jedoch ist weder offensichtlich noch wird dies näher begründet, inwiefern deshalb automatisch die inhaltliche Glaubhaf- tigkeit ihrer Aussage leiden soll. Sie sagte lediglich aus, sie habe den Beschwerde- führer am fraglichen Abend im Quartier gesehen, ohne ihn übermässig zu belasten, namentlich ohne ihn einer direkten Täterschaft am Einbruchdiebstahl zu bezichti- gen. Wenn der Beschwerdeführer mit Verweis auf die Aussagen von J.________ geltend macht, dass nie die Rede davon gewesen sei, dass er selber eine Waffe gehabt, sondern vielmehr einzig als Mittelsmann für eine Frau fungiert habe, wel- che eine Waffe habe verkaufen wollen, vermag ihn dies derzeit nicht massgeblich zu entlasten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer ausgerech- net am Tag nach dem Einbruch mit einer gewissen Dringlichkeit einem Bekannten ein Angebot für den Kauf einer Waffe unterbreitet hat. Naheliegend ist daher, dass der Beschwerdeführer die deliktische Herkunft der Waffe zu verschleiern versuchte, da er möglicherweise angenommen hatte, J.________ werde ihm die Waffe nur bei einem «unproblematischen» Hintergrund abkaufen. Die alternative Erklärung des Beschwerdeführers für seine Anwesenheit in Tatortnähe am fraglichen Abend, wo- nach der Wohnort seiner Kinder sich auch in unmittelbarer Nähe befindet, mag zwar zutreffen, schliesst aber eine Täterschaft des Beschwerdeführers keineswegs aus, zumal er kategorisch abstreitet, sich am fraglichen Abend in der Nähe des Tatortes aufgehalten zu haben (Einvernahme Beschwerdeführer vom 21. Juni 2025 Z. 109 ff., Einvernahme Hafteröffnung vom 22. Juni 2025 Z. 517 ff.), obwohl dies in der Zwischenzeit durch die Mobiltelefondaten eindeutig belegt werden kann. Auch wenn die Ermittlungen noch laufen und bspw. das Deliktsgut noch nicht aufgefun- den werden konnte, ist im aktuellen Verfahrensstand von einem dringenden Tat- verdacht gegen den Beschwerdeführer auszugehen. 5.5 Auch was den Deliktskomplex der häuslichen Gewalt angeht, ergibt sich für die Beschwerdekammer mit der Vorinstanz aus den Haftakten ein dringender Tatver- 7 dacht auf die untersuchten Straftaten, namentlich der Drohung (Art. 180 Schweize- risches Strafgesetzbuch [StGB; SR 311.0]), welche mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht ist. Es kann diesbezüglich auf die detaillierten Aus- sagen von G.________ anlässlich ihrer Einvernahme vom 10. März 2025 sowie auf den polizeilichen Ermittlungsbericht vom 25. September 2025 verwiesen werden. Dass G.________ anlässlich ihrer parteiöffentlichen Einvernahme vom 20. Oktober 2025 bezüglich diverser einzelner Vorfälle keine Aussagen mehr machen wollte, scheint nicht daran zu liegen, dass sie sich inhaltlich vom zuvor Gesagten distan- zieren wollte, sondern vielmehr, dass es ihr offensichtlich Mühe bereitete, weiter darüber zu sprechen und sie dem Beschwerdeführer nach eigener Aussage ver- zeihen will. Sie sagte denn auch explizit und mehrfach aus, was sie bisher gesagt habe, sei wahr (Einvernahme G.________ vom 20. Oktober 2025 Z. 60 und Z. 129). Mit Blick darauf, dass es sich beim Tatbestand der Drohung, begangen un- ter Ehegatten während der Ehe, um ein Offizialdelikt handelt (Art. 180 Abs. 2 Bst. a StGB), vermögen das anlässlich der Eheschutzverhandlung erklärte Desinteresse von G.________ an der Strafverfolgung und der Rückzug der Strafanträge nichts am dringenden Tatverdacht zu ändern. Die Vorinstanz hat diesen nach dem Ge- sagten auch hinsichtlich der häuslichen Gewalt bzw. der Drohung weiterhin zu Recht bejaht. 5.6 Was den Tatverdacht des Raufhandels, begangen am 14. Januar 2024 in F.________ (Ortschaft), betrifft, ist dem Beschwerdeführer rechtzugeben, dass hier kein dringender Tatverdacht vorliegt. Aufgrund der gut dokumentierten Sachlage (insbesondere Videoaufzeichnung und Klarheit darüber, wer für die einfache Kör- perverletzung anlässlich der Auseinandersetzung verantwortlich ist) und der Aus- sage des Beschwerdeführers, wonach er lediglich einer Person einen Fusstritt ver- passt habe, scheint diesbezüglich lediglich ein dringender Tatverdacht betreffend eine Tätlichkeit gegeben. Diese ist als Übertretung nicht haftrelevant (vgl. Art. 221 Abs. 1 StPO). 6. Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinn von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c und Abs. 1bis StPO voraus. Die Vor- instanz begründet die Haftverlängerung mit Fluchtgefahr. 6.1 Fluchtgefahr liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO vor, wenn ernsthaft zu be- fürchten ist, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Sanktion entzieht. Im Vordergrund steht dabei eine mögli- che Flucht ins Ausland, denkbar ist aber auch ein Untertauchen im Inland (BGE 143 IV 160 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 7B_365/2024 vom 16. April 2024 E. 3.2; 7B_200/2024 vom 8. März 2024 E. 3.2.1; 7B_1001/2023 vom 8. Januar 2024 E. 3.2, auch zum Folgenden). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf die Schwere der drohenden Sanktion zwar als ein Indiz für Fluchtgefahr ge- wertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um einen Haftgrund zu beja- hen. Vielmehr müssen die konkreten Umstände des betreffenden Falls, insbeson- dere die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht ge- zogen werden (BGE 145 IV 503 E. 2.2; 143 IV 160 E. 4.3 und 125 I 60 E. 3a, je mit Hinweisen). So ist es zulässig, ihre familiären und sozialen Bindungen, ihre berufli- che Situation und Schulden sowie Kontakte ins Ausland und Ähnliches mitzu- 8 berücksichtigen, ebenso besondere persönliche Merkmale (wie z.B. eine Tendenz zu überstürzten Aktionen, ausgeprägte kriminelle Energie usw.), die auf eine Fluchtneigung schliessen lassen könnten. Selbst bei einer befürchteten Reise in ein Land, welches die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, ist die Annahme von Fluchtgefahr nicht aus- geschlossen (vgl. FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozess- ordnung, 3. Aufl. 2023, N. 5 zu Art. 221 StPO; BGE 145 IV 503 E. 2.2; 143 IV 160 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 7B_577/2024 vom 6. Juni 2024 E. 3.1; 1B_5/2023 vom 23. März 2023 E. 2.4; je mit Hinweisen). Ein gewichtiges Indiz für Fluchtgefahr stellen auch unklare Wohn- und Arbeitsverhältnisse dar (vgl. FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung, 3. Aufl. 2020, N. 17 zu Art. 221 StPO). Die Wahrscheinlichkeit einer Flucht nimmt in der Regel mit zunehmender Verfahrens- bzw. Haftdauer ab, da sich auch die Dauer des allenfalls noch zu verbüssenden strafrechtlichen Freiheits- entzugs mit der bereits geleisteten prozessualen Haft, die auf die mutmassliche Freiheitsstrafe anzurechnen wäre (Art. 51 StGB), kontinuierlich verringert (zum Ganzen BGE 145 IV 503 E. 2.2 und 143 IV 160 E. 4.3; je mit Hinweisen; ferner Ur- teile des Bundesgerichts 7B_707/2023 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2; 7B_650/2023 vom 6. Oktober 2023 E. 2.1.1; 1B_5/2023 vom 23. März 2023 E. 2.4; je mit Hinwei- sen). 6.2 Die Vorinstanz hat das Vorliegen der Fluchtgefahr in ihrem Haftverlängerungsent- scheid vom 25. September 2025 bejaht und dazu Folgendes ausgeführt: Entgegen der Feststellung des regionalen Zwangsmassnahmengerichts im Haftanordnungsentscheid vom 24. Juni 2025 ist die Fluchtgefahr vorliegend zu bejahen. Der Beschuldigte ist kosovarischer Staatsangehöriger, befindet sich erst seit März 2021 in der Schweiz, verfügt weder über eine Woh- nung noch über eine feste Anstellung. Aufgrund seiner in dringendem Tatverdacht stehenden Hand- lungen dürften die familiären Verhältnisse in der Schweiz, namentlich jene zu G.________ von der er getrennt ist und seinen Kindern, jedoch keine Ankerwirkung mehr entfalten. In diesem Zusammen- hang kann hinsichtlich der über einen längeren Zeitraum bestehenden, sich wiederholenden und vor allem strafrechtlich relevanten Eheprobleme nicht von einer plötzlichen und langfristigen Heilung der Beziehung ausgegangen werden. In Beachtung des Tatvorwurfs ist mit der Staatsanwaltschaft fest- zuhalten, dass dem Beschuldigten eine empfindliche Sanktion droht. Hinzu kommt, dass der Beschul- digte im Falle einer Verurteilung mit einer Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB zu rech- nen hat; zumal er nicht in der Schweiz aufwuchs. In diesem Zusammenhang ist gerichtsnotorisch, dass, wer mit der Wegweisung aus der Schweiz zu rechnen hat, regelmässig kaum mehr einen An- lass sieht, sich weiterhin dem Verfahren zu stellen, selbst wenn er eigentlich die Schweiz gar nicht verlassen will (siehe statt vieler Urteil des Bundesgerichts 1B_353/2013 vom 4. November 2013 E. 4.2). Unter diesen Umständen und in Anbetracht der Tatsache, dass der Beschuldigte bereits bei seiner Anhaltung die Flucht vor der Polizei ergriffen hat und in den Fluss «Q.________» sprang, ist die Fluchtgefahr entgegen der Ansicht der Verteidigung ohne Weiteres zu bejahen. Ergänzend dazu erwog die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid vom 15. De- zember 2025 was folgt (E. 2.2.): An der skizzierten Lebenssituation des Beschuldigten haben sich in der Zwischenzeit keine Änderun- gen ergeben, welche die Annahme der Fluchtgefahr in Frage zu stellen vermöchten. Zwar dürfte sich 9 das Verhältnis zwischen dem Beschuldigten und seiner Ehefrau wieder normalisiert haben. Dem ist jedoch gegenüberzustellen, dass sich der dringende Tatverdacht in Bezug auf den Einbruchdiebstahl vom 19. Juni 2025 weiter verdichtete, weshalb sich die diesbezügliche Verurteilungswahrscheinlich- keit vergrösserte und damit auch die Verurteilung zu einer obligatorischen Landesverweisung. Vor diesem Hintergrund ist weiterhin von einer ausgeprägten Fluchtgefahr auszugehen. 6.3 Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen des Haftgrundes der Fluchtgefahr. Er sei zwar kosovarischer Staatsangehöriger, halte sich jedoch seit über vier Jah- ren rechtmässig in der Schweiz auf und habe hier seinen klaren Lebensmittelpunkt begründet. Er sei Ehemann und Vater minderjähriger Kinder, zu denen ein enger persönlicher und emotionaler Bezug bestehe. Aus der Trennungsvereinbarung er- gebe sich ein regelmässiger Kontakt zu den Kindern, zudem sei von beiden Ehe- gatten wiederholt der Wille bekundet worden, die eheliche Gemeinschaft fortzu- führen bzw. es nochmals miteinander versuchen zu wollen. Ein Untertauchen oder eine Flucht ins Ausland würde zwangsläufig bedeuten, den Kontakt zu seinen Kin- dern dauerhaft zu verlieren, daher sei es lebensfremd anzunehmen, er würde die- ses familiäre Gefüge freiwillig aufgeben, indem er sich dem Strafverfahren durch Flucht entziehe. Weiter stelle die zu erwartende Sanktion keinen realistischen Fluchtanreiz dar. Auch die drohende obligatorische Landesverweisung überzeuge nicht als zentrales Element der Fluchtgefahr. Vorliegend sei zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer mit einer Flucht genau jener Massnahme ausset- zen würde, die er unbedingt vermeiden wolle. Ein Untertauchen im Ausland käme faktisch einer selbst vollzogenen Landesverweisung gleich. Die pauschale Annah- me, Personen mit drohender Landesverweisung seien generell fluchtgeneigt, ver- möge eine konkrete Fluchtgefahr im Einzelfall nicht zu begründen. 6.4 6.4.1 Der Beschwerdeführer ist kosovarischer Staatsangehöriger und lebt seit März 2021 in der Schweiz. Er ist gemäss eigener Aussage in die Schweiz gekommen, nach- dem er seine Ehefrau kennengelernt hatte (Einvernahme Hafteröffnung vom 22. Juni 2025 Z. 101). Neben seiner Ehefrau, von welcher er derzeit getrennt lebt, be- finden sich auch seine zwei minderjährigen Töchter (Jahrgänge 2021 und 2023) in der Schweiz. Die Tatsache, dass sich seine Kernfamilie in der Schweiz befindet, spricht allerdings nur bedingt gegen eine Fluchtgefahr, da die Zukunft der zerrütte- ten Ehe und des Familienlebens in der Schweiz unklar ist. Wenn der Beschwerde- führer behauptet, dass die formelle Trennung nicht Ausdruck einer tatsächlichen Entfremdung der Ehegatten, sondern ausschliesslich der aktuellen Haft des Be- schwerdeführers und der prekären wirtschaftlichen Situation seiner Ehefrau ge- schuldet sei, so lässt sich dies aufgrund der Haftakten nicht beurteilen. Tatsache ist, dass die Ehegatten derzeit getrennt leben und sich die gemeinsamen Kinder unter der alleinigen Obhut der Mutter befinden (vgl. Trennungsvereinbarung vom 10. Dezember 2025 Ziff. 4). Ob vor diesem Hintergrund – auch wenn die Ehegatten für den Fall der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Haft ein gerichtsübli- ches Besuchsrecht des Beschwerdeführers gegenüber seinen Kindern als Ziel de- finiert haben – die familiäre Situation noch geeignet ist, den Beschwerdeführer von einer allfälligen Flucht ins Ausland oder auch einem Untertauchen im Inland abzu- halten, ist fraglich. Auch wenn gewisse Anzeichen bestehen, dass die Ehegatten 10 bei einer dereinstigen Haftentlassung des Beschwerdeführers das Zusammenleben möglicherweise wieder aufnehmen (vgl. die Aussagen von G.________ bei der Einvernahme vom 20. Oktober 2025), kann mit Blick auf die massiven Eheproble- me und strafrechtlich relevanten Vorfälle häuslicher Gewalt zwischen den Ehegat- ten vor der Inhaftierung des Beschwerdeführers nicht von einer stabilen Beziehung gesprochen werden. So oder anders ist zu beachten, dass auch die Möglichkeit ei- ner gemeinsamen Flucht der ganzen Familie bestünde, zumal die Kinder noch nicht im schulpflichtigen Alter sind und die Ehefrau in der Schweiz nicht arbeitstätig ist. 6.4.2 Nebst der unklaren familiären Situation sind für die Beschwerdekammer vorliegend zahlreiche weitere Faktoren ersichtlich, die für das Vorhandensein einer Fluchtge- fahr sprechen. Der Beschwerdeführer ist im Kosovo geboren und hat dort 30 Jahre lang gelebt, ehe er 2021 in die Schweiz kam. Seine Eltern und seine Schwester le- ben weiterhin im Kosovo (Einvernahme Hafteröffnung vom 22. Juni 2025 Z. 159). Es dürfte für den Beschwerdeführer also kein Problem darstellen, sich im Kosovo nach einer allfälligen Flucht wieder ein neues Leben aufzubauen, zumal albanisch seine Muttersprache ist und er über diverse weitere Sprachkenntnisse verfügt (Ein- vernahme Hafteröffnung vom 22. Juni 2025 Z. 209). Demgegenüber sind seine Zu- kunftsaussichten in der Schweiz sehr ungewiss. Seine Arbeitsstelle bei der O.________ dürfte der Beschwerdeführer aufgrund der Inhaftierung verloren ha- ben, er verfügt über kein Vermögen und auch sonst keine Einkünfte. Es dürfte für den Beschwerdeführer zudem schwierig sein, nach seiner Haftentlassung wieder eine Arbeitstätigkeit in der Schweiz zu finden, zumal er die Landessprachen nur ungenügend spricht. Zur sonst schon prekären finanziellen Situation kommen gemäss eigener Aussage Betreibungen in der Höhe von CHF 10'000.00 (Einver- nahme Hafteröffnung vom 22. Juni 2025 Z. 138). Des Weiteren hat die Vorinstanz zu Recht erwogen, dass dem Beschwerdeführer nebst einer empfindlichen Sankti- on im Falle einer Verurteilung eine Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 1 Bst. d StGB droht. In diesem Zusammenhang ist gerichtsnotorisch, dass wer mit der Wegweisung aus der Schweiz zu rechnen hat, regelmässig kaum mehr einen An- lass sieht, sich weiterhin dem Verfahren zu stellen, selbst wenn er eigentlich die Schweiz gar nicht verlassen will (siehe statt vieler Urteil des Bundesgerichts 1B_353/2013 vom 4. November 2013 E. 4.2). Zwar ist dem Beschwerdeführer zu- zustimmen, dass rein die pauschale Annahme, Personen mit drohender Landes- verweisung seien generell fluchtgeneigt, für sich allein noch keine Fluchtgefahr zu begründen vermag. Nichtsdestotrotz kann die drohende Landesverweisung bei der Gesamtwürdigung der Lebensumstände berücksichtigt werden. Schliesslich spricht das Verhalten des Beschwerdeführers bei seiner Anhaltung durch die Polizei und sein diesbezüglicher Fluchtversuch nicht für seine hohe Kooperationsbereitschaft im vorliegenden Strafverfahren. Auch dies stellt ein Indiz dafür dar, dass sich der Beschwerdeführer im Falle einer Haftentlassung durch Flucht dem Strafverfahren zu entziehen versuchen könnte. 6.5 Nach dem Gesagten liegen verschiedene für eine Fluchtgefahr sprechende Ge- sichtspunkte vor. Es besteht daher die konkrete Gefahr, dass sich der Beschwerde- führer im Falle einer Entlassung dem Strafverfahren nicht mehr ohne Weiteres stel- len und im Ausland, namentlich im Kosovo, untertauchen würde. Angesichts der 11 Gesamtumstände muss die Fluchtgefahr als ausgeprägt bezeichnet werden. Somit ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Haftgrund der Fluchtgefahr be- jaht hat. 6.6 Dass das Zwangsmassnahmengericht die weiteren Haftgründe der Kollusions-, Ausführungs- und qualifizierten Wiederholungsgefahr – obwohl von der Staatsan- waltschaft im Haftantrag geltend gemacht – nicht mehr geprüft hat (anders noch als das regionale Zwangsmassnahmengericht im Entscheid ARR 25 89 vom 24. Juni 2025), stellt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Genannte Haftgründe blieben eben gerade ungeprüft, was sich nicht zum Nachteil des Be- schwerdeführers auswirkt. Im Übrigen hat das Bundesgericht im vom Zwangs- massnahmengericht gewählten Vorgehen bisher nicht auf eine Gehörsverletzung geschlossen. Es wies stattdessen auf den Beschleunigungsgrundsatz in Haftsa- chen und die Prozessökonomie hin, welche die Prüfung von diskutablen Haftgrün- den gebieten würden (Urteil des Bundesgerichts 1B_197/2023 vom 4. Mai 2023 E. 4.5; so auch 7B_1035/2024 vom 19. November 2024 E. 3.1 mit Hinweisen). 7. 7.1 Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Freiheitsentziehende Zwangsmass- nahmen sind aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO). Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 der Kon- vention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person überdies Anspruch darauf, in- nerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Straf- verfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehen- den Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Ver- hältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straf- taten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung) kon- kret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 143 IV 168 E. 5.1). 7.2 7.2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die vorinstanzliche Haftverlängerung um drei Monate, was zu einer Gesamtdauer der Untersuchungshaft von neun Monaten führt, sei insofern unverhältnismässig, als hier Überhaft drohe. Zur Begründung be- ruft er sich auf die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbandes Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS- Richtlinien), wonach für einen durchschnittlichen Einbruchdiebstahl 90 Strafeinhei- ten vorgesehen seien. Für die Vorwürfe betreffend häusliche Gewalt sei nicht mehr mit einem Schuldspruch zu rechnen. Beim Vorwurf des Hausfriedensbruchs und der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz handle es sich um kleinere Ver- stösse, es sei diesfalls nicht mit einer hohen Sanktion zu rechnen. 7.2.2 Dieser Argumentation des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Zunächst ist daran zu erinnern, dass nicht im Haftprüfungsverfahren zu klären ist, welche 12 Sanktion konkret strafangemessen ist, sondern lediglich eine Prognose anhand der konkreten Verhältnisse für die Prüfung einer allfällig drohenden Überhaft zu stellen ist. Wie erwähnt (E. 5.4 und 5.5 oben), liegt gegen den Beschwerdeführer ein drin- gender Tatverdacht des Einbruchdiebstahls, des Hausfriedensbruchs und der Wi- derhandlungen gegen das Waffengesetz sowie insbesondere der mehrfachen Dro- hung vor. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist mit Blick auf diese Delikte die vorinstanzlich befristete Haftdauer von insgesamt neun Monaten (Fest- nahme am 21. Juni 2025, vorinstanzliche Haftverlängerung bis am 20. März 2026) mit der im Falle einer Verurteilung konkret zu erwartenden Strafe vereinbar und in- sofern verhältnismässig. Ohne dem Sachgericht vorgreifen zu wollen, sei in diesem Zusammenhang erwähnt, dass in Abweichung der jeweiligen Referenzsachverhalte der VBRS-Richtlinien ein Einbruchdiebstahl in eine Wohnung erfolgte, es sich beim Deliktsgut unter anderem um drei Schusswaffen mit Munition handelt und der Be- schwerdeführer seiner Ehefrau wiederholt und in grausamer Weise mit dem Tod gedroht haben soll (vgl. Vorhalte Einvernahme G.________ vom 20. Oktober 2025 Z. 149 ff. und Z. 193 ff.), was klar straferhöhend zu berücksichtigen ist. Daneben ist zusätzlich die Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu berücksichtigen. 7.3 Die angeordnete Haftdauer erscheint auch angesichts der geplanten Ermittlungs- handlungen (Suche der entwendeten Schusswaffen, Ermittlung weiterer Tatbetei- ligter, parteiöffentliche Befragung von K.________, J.________ und weiterer Aus- kunftspersonen, Befragung des Beschuldigten und Konfrontation mit Beweismitteln, Abschluss der Strafuntersuchung; vgl. Stellungnahme zum Haftentlassungsgesuch bzw. Haftverlängerungsgesuch der Staatsanwaltschaft vom 5. Dezember 2025 Ziff. 3) als verhältnismässig. Die vom Beschwerdeführer subeventualiter (für den Fall der Untauglichkeit von Ersatzmassnahmen, siehe dazu sogleich in E. 7.4) be- antragte Beschränkung der Haftverlängerung auf einen Monat, ist damit weder un- ter dem Gesichtspunkt der behaupteten Überhaft noch hinsichtlich der Verfahrens- führung angezeigt. 7.4 Soweit der Beschwerdeführer eventualiter die Anordnung von milderen Ersatz- massnahmen nach Art. 237 StPO beantragt, vermag die Beschwerdekammer wie bereits die Vorinstanz keine milderen Ersatzmassnahmen zu erkennen, welche die Fluchtgefahr – allein oder in Kombination – hinreichend zu bannen vermöchten: Zunächst ist daran zu erinnern, dass das Bundesgericht bereits mehrfach und in jüngerer Zeit etwa in seinem Urteil 1B_651/2022 vom 18. Januar 2023 ausgeführt hat, dass sich Ersatzmassnahmen bei ausgeprägter Fluchtgefahr regelmässig als nicht ausreichend erweisen (siehe ferner BGE 145 IV 503 E. 3.2 f.). Von dem muss hier ebenfalls ausgegangen werden, zumal die Fluchtgefahr nicht mehr als nieder- schwellig bezeichnet werden kann. Eine Ausweis- und Schriftensperre vermag eine Flucht ins Ausland oder ein Untertauchen im Inland nicht zu verhindern. Im Schen- genraum finden grundsätzlich keine Personenkontrollen statt, weshalb insoweit die Grenze auch ohne Ausweispapiere leicht überschritten werden kann (BGE 145 IV 503 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_142/2021 vom 15. April 2021 E. 5). Auch eine (tägliche) Meldepflicht auf einer Polizeiwache und ein überwachter Hausarrest sind nicht geeignet, eine Flucht oder ein Untertauchen des Beschwerdeführers zu verhindern. Diese erlauben einzig die rasche Einleitung einer Fahndung im Fall ei- 13 ner Flucht (Urteil des Bundesgerichts 1B_181/2013 vom 4. Juni 2013 E. 3.3.2). Dem Beschwerdeführer verbliebe innerhalb des Meldeintervalls resp. der Überprü- fung des Aufenthalts am Wohnsitz genügend Zeit, um die relativ kleinräumige Schweiz zu verlassen. Auch mit einer elektronischen Fussfessel kann die Flucht nur im Nachhinein festgestellt werden (BGE 145 IV 503 E. 3.3, Urteile des Bundes- gerichts 1B_142/2021 vom 15. April 2021 E. 5 und 1B_574/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 6.2). Geeignete Ersatzmassnahmen, welche einzeln oder in Kombination die aktuelle Fluchtgefahr zu bannen vermögen, bestehen derzeit somit nicht. 7.5 Die Verlängerung der Untersuchungshaft erweist sich damit als verhältnismässig. 8. Gestützt auf das Ausgeführte sind sämtliche Haftvoraussetzungen erfüllt. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht das Haftent- lassungsgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen und die Untersuchungshaft um drei Monate verlängert hat. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'800.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für ihre Auf- wendungen im Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das ur- teilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). 14 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Von den abschliessenden Bemerkungen des Beschwerdeführers vom 6. Januar 2026 wird Kenntnis genommen und gegeben. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'800.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 4. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 5. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - Staatsanwalt C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (per Einschreiben) Mitzuteilen: - dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident P.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Bern, 8. Januar 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Der Gerichtsschreiber: Rubli Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 15