Verwahrung zu übergeben bzw. zu überlassen, damit diese Ausweisschriften für die Dauer der Ersatzmassnahme durch die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland unter Beschlag genommen werden können. Die Haftentlassung erfolgt erst nach Regelung der Meldepflicht (Bst. a) und Erfüllung der Ersatzmassnahme (Bst. b). Der Beschwerdeführer wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Gericht die Ersatzmassnahmen jederzeit widerrufen, andere Ersatzmassnahmen oder die Unter- suchungs- oder die Sicherheitshaft anordnen kann, wenn neue Umstände dies erfordern oder der Beschwerdeführer die ihm gemachten Auflagen nicht erfüllt.