135 Abs. 2 StPO). Es ist darauf hinzuweisen, dass die Hälfte der Entschädigung, welche auf das Beschwerdeverfahren fällt, im Fall einer Verurteilung des Beschwerdeführers von der Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ausgenommen ist. 12 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: