Da diese jedoch nicht vorbehaltlos, sondern bei gegebenem Haftgrund unter Auflagen erfolgt, gilt der Beschwerdeführer lediglich als teilweise obsiegend. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden demzufolge zur Hälfte, ausmachend CHF 750.00, dem Beschwerdeführer auferlegt. Den Rest trägt der Kanton Bern. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO).