8. Damit ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. 11 9. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Partien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend erreicht der Beschwerdeführer zwar sein hauptsächliches Anliegen, nämlich eine Haftentlassung. Da diese jedoch nicht vorbehaltlos, sondern bei gegebenem Haftgrund unter Auflagen erfolgt, gilt der Beschwerdeführer lediglich als teilweise obsiegend.