Die Fluchtgefahr wurde im Haftanordnungsentscheid explizit offengelassen. Weiter ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft sowohl beim Antrag auf Anordnung der Untersuchungshaft als auch beim Antrag auf Verlängerung der Untersuchungshaft sowohl den Haftgrund der Kollusionsgefahr als auch jenen der Fluchtgefahr geltend macht (daran ändert nichts, dass auf Seite 1 des Antrages auf Anordnung von Untersuchungshaft nur der Haftgrund der Kollusionsgefahr aufgeführt wird, da in der Folge auch die Fluchtgefahr thematisiert und bejaht wird). Der Beschwerdeführer vermag mit dieser Rüge entsprechend nicht durchzudringen.