7. 7.1 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Fairnessgebots sowie des Grundsatzes von Treu und Glauben. Er habe darauf vertraut, dass nach den ersten 6 Wochen die Haftentlassung folge. Durch den Wechsel des Haftgrundes werde dieses Vertrauen verletzt. Die Staatsanwaltschaft habe die Fluchtgefahr beide Male mit denselben Argumenten begründet, das Zwangsmassnahmengericht habe die Grundlagen bereits gekannt. Mutmasslich gehe es darum, die Haft wegen Kollusionsgefahr aufrecht zu erhalten, ohne dies so zu nennen.