Was die Pass- und Schriftensperre anbelangt, wurde diese – zumindest aktenkenntlich – nicht thematisiert. Es ist daher nicht bekannt, über welche Schriften der Beschwerdeführer verfügt und ob er bereit ist, diese bei der Staatsanwaltschaft zu hinterlegen. Sollte er sich nicht kooperativ zeigen, so verbleibt er in Untersuchungshaft. Ersatzmassnahmen sind zeitlich zu befristen (Art. 237 Abs. 4 i.V.m. Art. 227 Abs. 7 StPO; BGE 141 IV 190 E. 3.3). Vorliegend dauern sie – anstelle der bisher angeordneten Untersuchungshaft und vorbehältlich eines Verlängerungsantrags der Staatsanwaltschaft – vorerst bis zum 8. März 2026.