Obwohl diese nicht geeignet sind, einer erheblichen Fluchtneigung entgegenzuwirken, reichen eine Pass- und Schriftensperre sowie eine Meldepflicht vorliegend aus, um die Fluchtneigung im vorliegenden Fall auf ein hinnehmbares Mass zu senken. Soweit die Meldepflicht betreffend wird der Beschwerdeführer verpflichtet, sich regelmässig (zweimal pro Woche) bei einer noch näher zu definierenden Polizeiwache persönlich zu melden. Was die Pass- und Schriftensperre anbelangt, wurde diese – zumindest aktenkenntlich – nicht thematisiert.