10 erschweren (Urteil des Bundesgerichts 1B_382/2022 vom 11. Oktober 2022 E. 2.8). Die Fluchtgefahr ist nach den obigen Ausführungen (E. 4.5) als niedrig einzustufen. Obwohl diese nicht geeignet sind, einer erheblichen Fluchtneigung entgegenzuwirken, reichen eine Pass- und Schriftensperre sowie eine Meldepflicht vorliegend aus, um die Fluchtneigung im vorliegenden Fall auf ein hinnehmbares Mass zu senken.