Gleiches gilt für den Antrag auf Verlängerung der Untersuchungshaft vom 2. Dezember 2025. Ersatzmassnahmen können insbesondere geeignet sein, einer gewissen Fluchtneigung ausreichend Rechnung zu tragen. Bei ausgeprägter Fluchtgefahr erweisen sie sich nach der einschlägigen Praxis des Bundesgerichtes jedoch regelmässig als ungenügend. So vermag eine blosse Pass- und Schriftensperre oder die Verpflichtung, sich regelmässig bei der Polizei zu melden, eine erhebliche Fluchtneigung oft nicht ausreichend zu bannen (Urteil des Bundesgerichts 1B_67/2023 vom 17. März 2023 mit Verweis auf BGE 145 IV 503).