Der Beschwerdeführer beantragt die umgehende Haftentlassung, jedoch keine Ersatzmassnahmen. Nach dem Gesagten stellt die Beschwerdekammer eine wenn auch niedrige Fluchtgefahr fest, weshalb eine Entlassung ohne Auflagen nicht in Betracht kommt. Es ist jedoch von Amtes wegen zu prüfen, ob geeignete Ersatzmassnahmen ersichtlich sind. Der angefochtene Entscheid hält einzig fest, dass keine geeigneten Ersatzmassnahmen ersichtlich seien (E. 2.6). Gleiches gilt für den Antrag auf Verlängerung der Untersuchungshaft vom 2. Dezember