Die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sehen für einen nächtlichen Einbruchdiebstahl in ein leerstehendes und abgelegenes Geschäft mit Deliktsgut im Wert von CHF 10'000.00 und mittelgrossem Sachschaden 90 Strafeinheiten vor. Angesichts der Anzahl und Schwere der vorgeworfenen Delikte droht damit zum jetzigen Zeitpunkt selbst bei einer Haftverlängerung um drei Monate keine Überhaft. 6.3 Der Beschwerdeführer beantragt die umgehende Haftentlassung, jedoch keine Ersatzmassnahmen.