6.2 Dem Beschwerdeführer wird eine Vielzahl Einbruchdiebstähle in Kellerabteile mit Gesamtdeliktsgut in der Höhe von CHF 11'340.10 sowie einem Gesamtsachschaden von CHF 3'075.00 vorgeworfen. Die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sehen für einen nächtlichen Einbruchdiebstahl in ein leerstehendes und abgelegenes Geschäft mit Deliktsgut im Wert von CHF 10'000.00 und mittelgrossem Sachschaden 90 Strafeinheiten vor.