9 richts 7B_69/2024 vom 21. Februar 2024 E. 3.3.2). Weitere Sachverhaltselemente, welche auf eine Kollusionsneigung des Beschwerdeführers hinweisen, sind weder vorgebracht noch ersichtlich. Nach dem Gesagten bestehen hinsichtlich Kollusionsmöglichkeit aktuell einzig Hinweise auf Geschädigte. Die Kollusionsneigung ist zum jetzigen Zeitpunkt jedoch zu verneinen, womit keine Kollusionsgefahr vorliegt.