Es ist jedoch davon auszugehen, dass eben dieses Deliktsgut beschlagnahmt wurde und der Beschwerdeführer nicht mehr darauf einwirken kann. Es ist denkbar, dass der Beschwerdeführer auf die Eigentümerschaft des Deliktsgutes einwirken könnte. Ob weitere Personen damit in Verbindung stehen, sei es als Teilnehmer am Diebstahl oder als Abnehmer der Hehlerware, ist zum jetzigen Zeitpunkt weiterhin völlig unklar. Ebenso wenig gibt es Hinweise auf weitere Delikte oder weiteres Deliktsgut. Weiter ist festzuhalten, dass der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts auf den 5. Dezember 2025 datiert.