In diesen nunmehr zwei Monaten wurden diverse Geschädigte ausfindig gemacht, es konnte jedoch offenbar noch nicht alles Deliktsgut zugeordnet werden. Die Staatsanwaltschaft macht daran die fortbestehende Kollusionsmöglichkeit fest, da sich daraus Hinweise auf an den Diebstählen Beteiligte respektive Abnehmer der Hehlerware ergeben könnten. Aus dem Deliktsgut fliesst ohne Weiteres der Verdacht auf eine Straftat. Es ist jedoch davon auszugehen, dass eben dieses Deliktsgut beschlagnahmt wurde und der Beschwerdeführer nicht mehr darauf einwirken kann.