_» findet im Haftverlängerungsantrag vom 2. Dezember 2025 keine Erwähnung mehr. Dem Berichtsrapport vom 2. Dezember 2025 lässt sich jedoch entnehmen, dass eine der geschädigten Personen den Namen L.________ O.________ trägt. Es ist entsprechend davon auszugehen, dass es sich bei den Namen auf dem Zettel um Geschädigte handelt, nicht um Mittäter. Der Beschwerdeführer wurde am 28. Oktober 2025 angehalten und befindet sich seither in Haft. In diesen nunmehr zwei Monaten wurden diverse Geschädigte ausfindig gemacht, es konnte jedoch offenbar noch nicht alles Deliktsgut zugeordnet werden.