Im Antrag auf Haftverlängerung würden keine konkreten Drittpersonen erwähnt. 5.4 Die Staatsanwaltschaft ergänzt in ihrer Stellungnahme, dass noch nicht sämtliches Deliktsgut habe zugeordnet werden können. Sobald dies habe ermittelt werden können, würden sich weitere Befragungen und Spurenauswertungen aufdrängen. 5.5 Der im Haftanordnungsentscheid vom 31. Oktober 2025 angeführte Zettel mit den Namen «L.________», «M.________» und «N.________» findet im Haftverlängerungsantrag vom 2. Dezember 2025 keine Erwähnung mehr.