] darzustellen versuche. Die Staatsanwaltschaft führt im Haftverlängerungsantrag vom 2. Dezember 2025 zur Kollusionsgefahr aus, dass die Einvernahmen des Beschwerdeführers noch nicht abgeschlossen seien. Allenfalls würden sich auch noch weitere Befragungen aufdrängen. Bis diese durchgeführt seien, bestehe die Gefahr, dass der Beschwerdeführer auf allenfalls noch zu befragende Personen (z.B. Abnehmer von Hehler-