_» (welche auf einem Zettel aufgeführt seien, welcher sich in einer beim Beschuldigten aufgefundenen Tasche befunden habe) beeinflussen. Nicht auszuschliessen seien schliesslich Kollusionshandlungen bezüglich der Herkunft der sichergestellten Gegenstände, etwa in Form von Absprachen über ein früheres Eigentum von Dritten daran. Der Kollusionswille des Beschuldigten ergebe sich aus seinem Aussageverhalten, welchem aufgrund Unglaubhaftigkeit entnommen werden könne, dass er seine Handlungen als möglichst [sic!] darzustellen versuche.