In Würdigung all dieser Umstände ist eine Fluchtgefahr zu bejahen. Es kann jedoch nicht von einer ausgeprägten Fluchtgefahr gesprochen werden. Für eine Flucht sprechen zwar mehrere Indizien, diese sind jedoch jeweils nicht sehr ausgeprägt. Diesen stehen auch einige Umstände gegenüber, die als fluchthemmend zu werten sind. Dass das Zwangsmassnahmengericht den Haftgrund der Fluchtgefahr bejaht hat, ist insgesamt jedoch nicht zu beanstanden. 5. Das Zwangsmassnahmengericht lässt im angefochtenen Entscheid offen, ob Kollusionsgefahr vorliegt. Da die Beschwerdekammer zur Bannung der niederschwelli-