und lebte knapp 20 Jahre in J.________. Dem steht gegenüber, dass der Beschwerdeführer über eine Niederlassungsbewilligung in der Schweiz verfügt, fliessend und akzentfrei Berndeutsch spricht, in H.________ geboren wurde und seit 2014 wieder hier lebt. Er weist damit relevante Bezüge zu beiden Ländern auf. Der Bezug zur Schweiz ist sicherlich nicht stark genug, um den Bezug zu J.________ irrelevant erscheinen zu lassen. Der Bezug zu J.________ ist somit ebenfalls als Indiz für eine Fluchtgefahr zu werten. 4.6 In Würdigung all dieser Umstände ist eine Fluchtgefahr zu bejahen.