Dass er sich bis anhin nicht von ihr hat scheiden lassen, lässt nicht direkt auf eine weiterhin vorhandene Beziehung schliessen. Die Beziehungen zum Bruder und zur Partnerin sprechen gegen eine Flucht, wobei sich die Qualität der Beziehungen anhand der Haftakten nicht bewerten lässt. Letzteres gilt jedoch auch für die Beziehung zu Mutter und Ehefrau. Der Beschwerdeführer verfügt über die J.________ Staatsangehörigkeit, spricht fliessend K.________ und lebte knapp 20 Jahre in J.________.